Gesetzliche Anordnung zu Bestattungsformularen

Auszug aus: Executive Order Nr. 586 vom 19. Juni 2008 über Bestattung und Verbrennung Kapitel 1.

Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Leichen müssen entweder begraben oder verbrannt werden.

§ 2. Die Beerdigung muss auf den Friedhöfen der Landeskirche oder an anderen vom Kirchenminister genehmigten Grabstätten stattfinden.
Unterabschnitt. 2. Bestattungen in Kirchen oder zugehörigen Bestattungskapellen oder Krypten können jedoch stattfinden, wenn dies bisher ausdrücklich genehmigt wurde oder unter besonderen Umständen vom Kirchenminister gestattet wurde.

Abschnitt 3. Die Einäscherung findet in vom Kirchenminister genehmigten Krematorien statt.
Unterabschnitt. 2. Die Asche muss auf eine der in § 2 Abs. 2 genannten Grabstätten reduziert werden. 1 oder an einem anderen Ort platziert, der vom Minister der Kirche genehmigt wurde.
Unterabschnitt. 3. Die Asche kann auf offenem Meer verteilt werden, wenn der Verstorbene dies schriftlich wünscht. Auf das Erfordernis des Schreibens kann verzichtet werden, wenn es zweifellos der Wunsch des Verstorbenen ist, die Asche auf hoher See zu verteilen. Die Bestattungsbehörde entscheidet, ob auf das Erfordernis des Schreibens verzichtet werden kann. Wenn gegen die Entscheidung der Bestattungsbehörde Einspruch erhoben wird und der Einspruch nicht akzeptiert wird, legt die Bestattungsbehörde die Entscheidung dem Bezirksgericht vor, das durch einen Beschluss entscheidet, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Unterabschnitt. 4. Die Diözese kann zulassen, dass die Asche gemäß Absatz 1 angemessen behandelt wird. 2 und 3, wenn eine bestimmte Anfrage des Verstorbenen vorliegt. Gegen die Entscheidung der Diözesanbehörde kann beim Minister der Kirche Berufung eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen nach Benachrichtigung des Beschwerdeführers über die Entscheidung schriftlich eingereicht werden.

§ 4. Der Minister für die Kirche legt detailliertere Regeln für Bestattung und Bestattung fest.

Rabøl Jørgensens Bestattungsdienste finden Sie in 11 verschiedenen Städten in Süd- und Südjütland.
Aabenraa • Rødekro • Bov-Padborg • Gråsten • Tønder-Højer • Bredebro • Løgumkloster • Skærbæk • Gram

Kontakt

Bestattungsinstitut Rabøl Jørgensen
Løgumklostervej 14
DK - 6200 Aabenraa
Tel: (+45) 70122012
E-Mail: post@rabol-jorgensen.dk

Wir helfen Ihnen vor,
während und nach Ihrem Verlust